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bis zu drei Jahren oder Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. — Wer nicht
von Amtswegen dazu berufen ist, bei einem Aufstande zur Wiederherstellung
der Ruhe thätig zu sein, soll sich bis dahin in seine Wohnung zurückziehen.
Wer ohne Noth während eines Aufstandes in dessen Nähe auf öffentlichen Plätzen
verweilt, darf sich nicht böklagcn, wenn er ergriffen u. wie ein Aufrührer bestraft
wird. — Wer dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres sich zu ent
ziehen sticht, wird mit Geld oder Gefängnis; bestraft. Wer sich vorsätzlich
durch Selbstverstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Wehr-
pflicht untauglich macht oder durch einen Andern untauglich machen läßt, wird
mit Gefängnis; nicht unter einem Jahre bestraft. — Falschmünzer kommen
nicht unter zwei Jahre ins Zuchthaus. — Meineidige werden mit Zucht-
haus bis zu zehn Jahren bestraft. — Auf Gotteslästerung oder Be
schimpfung der religiösen Einrichtungen oder Gebräuche steht Gefängniß bis zu
drei Jahren. — Die Beleidigung wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert
Thalern oder mit Haft oder mit Gefängnis; bis zu einem Jahre bestraft. Erfolgte
die Beleidigung in einer Zeitung oder Zeitschrift: so ist der verfügende Theil des
Urtheils auf Antrag des Beleidigten durch die öffentlichen Blätter bekannt zu
machen. Dein Beleidigtei; ist auf Kosten des Schuldigen eine Ausfertigung des
Urtheils zu ertheilen. — Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn
er die Tödtung mit Überlegung.ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode
bestraft; geschah es nicht mit Überlegung, so erfolgt wegen Todtschlages Zucht-
haus nicht unter fünf Jahren. — Wer vorsätzlich euren Andern körperlich miß-
handelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird wegen Körperverletzung
mit Gefängniß bis ;u drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern
bestraft. Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigender Linie begangen: so
ist auf Gefängniß nicht unter einem Monat zu erkennen. — Wer eine fremde
bewegliche Sache einem Andern in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechts
widrig anzueignen, wird wegen D i e b st a h l mit Gefängniß bestraft. Der Versuch
ist strafbar re. — Wer im Inlands als Dieb, Räuber oder gleich einem Räuber
oder als Hehler bestraft worden ist, darauf aberinals eine dieser Handlungen
begangen hat u. lvegeir derselben bestraft wordeir ist, wird, wenn er einen ein-
fachen Diebstahl begeht, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, wenn er einen
schweren Diebstahl begeht, mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft. —
Baumfrevel, Abackern des Landes, Verrückung der Grenzen zieht Gefängniß
nach sich. — Raub u. Erpressung. Wer mit Gewalt gegen eine Person
oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder
Leben eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der Absicht wegnimmt,
sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Raubes mit Zuchthaus bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhairden, so tritt Gefängnißstrafe nicht uirter sechs
Monaten ein. — Begünstigung u. Hehlerei. Wer nach Begehung eines
Verbrechens oder Vergehens dem Thäter oder Theilnehmer wissentlich Beistand
leistet, um denselben der Bestrafung zu entziehen oder um ihm die Vortheile
des Verbrechens oder Vergehens zu sichern, ist wegen Vergünstigung mit Geld-
strafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre u.,
lvenn er diesen Beistand seines Vortheils wegen leistet, mit Gefängniß zu be
strafen. — Betrug wird mit Gefäirgniß oder mit Geld bestraft. — Utkunden
fälschung wird mit Gefängniß bestraft. — Bankerutt wird, wenn er betrüg
lich war, mit Zuchthaus bestraft. — Wer arrs dein Glücksspiele ein Gewerbe
gemacht, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geld bestraft. — Die
vorsätzliche B r a n d st i f t u n g wird mit Zuchthaus, die durch Fahrlässigkeit herbei-
geführte nrit Gefängniß oder Geld bestraft. - Wer öffentlich oder in Argerniß
Thiere boshaft quält oder roh mißhandelt, wird mit Geld oder Haft be
straft; desgleichen wer unbefugt Eier oder Junge von jagbarem Federwild oder
von Singvögeln ausnimmt.
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